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BImSchG
Seit über 20 Jahren führen wir Planungen für alle nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtigen Anlagen durch. Unser Schwerpunkt liegt bei Planungen und den dazugehörigen Genehmigungsverfahren im Bereich Abfallbehandlungsanlagen (4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 8: Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen).
Wir können auf jahrzehntelange Erfahrungen im Bereich der förmlichen Verfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) zurückgreifen. Wir unterstützen den Antragsteller bei der Vorbereitung auf Erörterungstermine und bei der gesamten Kommunikation mit den Behörden.
Ein dem BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) unterliegendes Genehmigungsverfahren berücksichtigt im Rahmen seiner Konzentrationswirkung automatisch alle anderen genehmigungspflichtigen Anforderungen wie z. B. Bau- und Arbeitsrecht. Eine Ausnahme bildet das WHG (Wasserhaushaltsgesetz).
Wir sind in der Lage, für jede Anlage, die unter das BImSchG fällt, die Genehmigungsanträge zu erarbeiten. Dies gilt ebenso für alle Anlagen, die unter das UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) fallen.
Für alle Verfahren (BImSchG, WHG, AwSV etc.) verfügen wir als Sachverständige für Genehmigungsverfahren und als Bauvorlageberechtigte über die notwendigen Qualifikationen (Bescheinigungen).
In den vergangenen Jahren kamen Sachverständigenleistungen für Anlagen in anderen Bereichen hinzu, z. B. Anlagen, die in Nr. 1 (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie), Nr. 2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe) und Nr. 5 (Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen) der 4. BImSchG erfasst sind.
Zu Anlagen, für die ein Genehmigungsverfahren entsprechend BImSchG notwendig ist, gehören z. B.:
Wir können auf jahrzehntelange Erfahrungen im Bereich der förmlichen Verfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) zurückgreifen. Wir unterstützen den Antragsteller bei der Vorbereitung auf Erörterungstermine und bei der gesamten Kommunikation mit den Behörden.
Ein dem BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) unterliegendes Genehmigungsverfahren berücksichtigt im Rahmen seiner Konzentrationswirkung automatisch alle anderen genehmigungspflichtigen Anforderungen wie z. B. Bau- und Arbeitsrecht. Eine Ausnahme bildet das WHG (Wasserhaushaltsgesetz).
Wir sind in der Lage, für jede Anlage, die unter das BImSchG fällt, die Genehmigungsanträge zu erarbeiten. Dies gilt ebenso für alle Anlagen, die unter das UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) fallen.
Für alle Verfahren (BImSchG, WHG, AwSV etc.) verfügen wir als Sachverständige für Genehmigungsverfahren und als Bauvorlageberechtigte über die notwendigen Qualifikationen (Bescheinigungen).
In den vergangenen Jahren kamen Sachverständigenleistungen für Anlagen in anderen Bereichen hinzu, z. B. Anlagen, die in Nr. 1 (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie), Nr. 2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe) und Nr. 5 (Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen) der 4. BImSchG erfasst sind.
Zu Anlagen, für die ein Genehmigungsverfahren entsprechend BImSchG notwendig ist, gehören z. B.:
- Druckbetriebe
- Asphaltmischanlagen
- Blockheizkraftwerke (BHKW)
- Betonfertigteilwerke
„Die Anforderungen des BImschG und des WHG sind enorm hoch.
Ich hab dies aber nie als ‚Gängelung‘ verstanden, sondern als eine
erfolgreiche Strategie, Nachhaltigkeit zu praktizieren.“
Keese+Hahne Mitarbeiter
Ich hab dies aber nie als ‚Gängelung‘ verstanden, sondern als eine
erfolgreiche Strategie, Nachhaltigkeit zu praktizieren.“
Keese+Hahne Mitarbeiter